Revision

Ein nachteiliges, erstinstanzliches Urteil muss nicht hingenommen werden. Es kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden, um eine Abänderung des Urteils, also einen Freispruch oder eine mildere Strafe, zu erreichen.

 Während gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte wahlweise Berufung oder Revision eingelegt werden kann, steht gegen Urteile der Landgerichte lediglich das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Die Erfolgsaussichten der Revision werden häufig überschätzt, die Besonderheiten des Revisionsverfahrens und die Anforderungen, die dieses an den Verteidiger stellt, werden unterschätzt.

Unterschied zur Berufung

Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Die Sache wird erneut verhandelt. Der Angeklagte darf sich erneut einlassen, Zeugen oder Sachverständige werden abermals vernommen. Auch neue Beweise können erhoben und gewürdigt werden.

Das Revisionsverfahren hingegen eröffnet keine neue Tatsacheninstanz.Es findet keine Neuverhandlung der Sache statt. Für den Angeklagten besteht keine Möglichkeit, sich (erneut) zu äußern. Auch sonstige Beweismittel werden nicht gewürdigt. Insbesondere besteht im Revisionsverfahren auch keine Möglichkeit, neue Beweismittel vorzubringen.

Schriftliches Verfahren

Das Revisionsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, in dem das Urteil ausschließlich in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Die Tatsachen, die das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Urteil festgestellt und in den Urteilsgründen unter der Überschrift „Feststellungen“ niedergelegt hat, sind gleichsam „in Stein gemeißelt“. Mit Einwänden wie „es war aber ganz anders“ oder „der Zeuge hat aber etwas ganz anderes gesagt“ dringt der Angeklagte nicht durch.

Angriffsrichtungen: Sachrüge und Verfahrensrüge

Im schriftlichen Verfahren kann das Urteil aus zwei Richtungen angegriffen werden.Mit der so genannten „Sachrüge“ kann die Verletzung des materiellen Rechts angegriffen werden. Der Angriff richtet sich gegen das Urteil selbst. Eine solche Rechtsverletzung liegt etwa vor, wenn das Gericht Normen falsch angewendet hat oder wenn die schriftlichen Urteilsgründe in sich widersprüchlich oder lückenhaft sind oder gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Diese Rechtsverletzungen müssen sich, damit sie angreifbar sind, unmittelbar aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Der Zugriff auf die Akten ist dem Revisionsgericht ebenso verwehrt wie eine Befragung der Verfahrensbeteiligten oder ein Rückgriff auf Beweismittel.

Mit der „Verfahrensrüge“ hingegen wird eine Verletzung des formellen Verfahrensrechts angegriffen. Der Angriff richtet sich also gegen den Weg, auf dem die Verurteilung zustande gekommen ist. Möglicherweise hätte das Gericht einem Beweisantrag der Verteidigung nachkommen müssen, hat dies aber nicht getan. Eventuell hat es Beweise verwertet, die einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Oder es hat gegen andere Verfahrensvorschriften verstoßen.

Anforderungen an den Verteidiger

Die Erfolgsaussichten einer straflichen Revision liegen statistisch bei 1-3 %. Dies ist auch den besonderen Anforderungen geschuldet, die das Revisionsverfahren an den Verteidiger stellt.

Die Revision muss durch den Verteidiger begründet werden. Dies binnen Monatsfrist, gerechnet ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. In dieser kurzen Zeitspanne muss der Verteidiger – neben dem laufenden Kanzleibetrieb – die oft umfangreichen Urteilsgründe und das Hauptverhandlungsprotokoll eingehend prüfen und sodann die schriftliche Revisionsbegründung abfassen.

Zur Erhebung der Sachrüge ist keine umfangreiche Begründung erforderlich. Es genügt vielmehr der Hinweis, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. das Revisionsgericht ist dann verpflichtet, dass gesamte Urteil auf materiellrechtliche Fehler hin zu überprüfen. Gleichwohl ist es sinnvoll, etwaige Rechtsverletzungen herauszustellen. Wir tun dies regelmäßig.

Die Erhebung einer erfolgreichen Verfahrensrüge hingegen ist eine Kunst. Die Anforderungen an den Vortrag in der Revisionsbegründung sind so hoch, dass es vielen Verteidigern nicht im Ansatz gelingt, eine Verfahrensrüge überhaupt in zulässiger Weise zu erheben.

Wenn Dr. Arabella Pooth über einer Revisionsbegründung brütet, legt sie jedenfalls dann, wenn auch Verfahrensrügen erhoben werden, regelmäßig Wochenend- und Nachtschichten ein und kann manchmal in dieser Zeit keine neuen Mandate übernehmen.

Die in jeder Hinsicht anspruchsvolle Leistung einer Revisionsbegründung kann nur dann qualitativ hochwertig erbracht werden, wenn ein Experte am Werk ist und zudem der gesamte Kanzleibetrieb darauf eingerichtet ist.