Der Begriff der „Organisierten Kriminalität“ (OK) bezeichnet zunächst ganz allgemein Gruppierungen von Menschen, die systematisch gewisse kriminelle Ziele verfolgen. In der Regel handelt es sich hierbei um Formen von Bandenkriminalität. Auf die Art des Delikts kommt es hierbei nicht an. Viele Delikte können gemeinschaftlich oder bandenmäßig begangen werden. Gleichwohl bringen wir mit dem Begriff der Organisierten Kriminalität vor allem folgende Deliktsbereiche in Verbindung:
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Drogenhandel
- Menschenhandel
- illegaler Handel mit Waffen
- Zuhälterei
- Schutzgelderpressung
- illegaler Kunst- und Antiquitätenhandel
- verschiedene Formen der Wirtschaftskriminalität
- etc.
Die Strafverteidigung im Bereich der Organisierten Kriminalität ist überaus anspruchsvoll. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind komplex, die Akten umfangreich. Oft haben im Vorfeld umfangreiche verdeckte Ermittlungen stattgefunden:
- Observation
- Telefonüberwachung / Auswerten von Daten so genannter Krypto-Handys (z.B. EncroChat)
- Einsatz verdeckter Ermittler oder gar Lockspitzel / Agent Provocateur
Eine Besonderheit ergibt sich im Betäubungsmittelstrafrecht. Aufgrund der Strafmilderungsmöglichkeit des § 31 BtMG (von Mandanten oft als „Judas-Paragraph“, „Zinker-Paragraph“, „31er“ bezeichnet) hat man es in Verfahren, in denen es um Drogenhandel geht, regelmäßig mit Zeugen zu tun, die aussagen, um ihre eigene Strafe zu mildern. An die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sind bei diesen Zeugen immense Anforderungen zu stellen. Dies sehen die Gerichte meist anders und neigen dazu, solch gern gesehenen Zeugen blind Glauben zu schenken. Für die Verteidigung stellt dies eine besondere Herausforderung dar.
Die aktuelle „Sicherheitspolitik“ hat dazu geführt, dass sich eine breite Öffentlichkeit für den Bereich der Organisierten Kriminalität interessiert und diese als ein besonders schwerwiegendes Problem unserer Zeit betrachtet. In den Fokus der Medien gerät immer wieder ein als „Clan-Kriminalität“ bezeichnetes Phänomen. Den Begriff der Clan-Kriminalität gibt es in der Kriminologie eigentlich nicht. Das Bundeskriminalamt (BKA) meint „ethnisch abgeschottete Subkulturen“, die patriarchalisch-hierarchisch organisiert sind und einer eigenen Wertordnung folgen, wenn es von „Clans“ spricht.
Verschiedene, zumeist arabischstämmige, in Deutschland lebende Familien werden von Politik und Polizei als „kriminelle Familienclans“ bezeichnet. Das hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass Angehörige dieser Familien unter Generalverdacht gestellt werden. Wer einen dieser bekannten Familiennamen trägt, läuft allein deshalb Gefahr, in Verdacht zu geraten, bestimmte Straftaten begangen zu haben. Die damit einhergehende Stigmatisierung erscheint nicht nur aus kriminologischer Sicht äußerst bedenklich.
Dem „Deutschrap“ bzw. dem deutschen „Gangsterrap“ wird immer wieder eine Nähe zu den großen, arabischen „Familienclans“ nachgesagt. Deshalb werden nicht nur Angehörige dieser Familien, sondern auch bekannte Rapper unter Generalverdacht gestellt. Auch berühmte Fußballspieler, die sich mit „Clan-Mitgliedern“ haben fotografieren lassen, mussten sich bereits als kriminell bezeichnen lassen.
| Hartes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden gehen insbesondere gegen die so genannten „Clans“ mit der gesamten Härte des Gesetzes hervor. Umso wichtiger ist es, mit guten Strafverteidigern ein Gegengewicht zu Polizei und Staatsanwaltschaft bilden zu können.