Vollstreckung & Vollzug

Strafvollzug

Während der Inhaftierung gilt es, die Weichen für eine frühzeitige Haftentlassung oder für eine Unterbringung im offenen Vollzug zu stellen. In der Regel geschieht dies über so genannte vollzugsöffnende Maßnahmen, zu denen insbesondere der Langzeitausgang oder der Urlaub aus der Haft zählen. Auch Außenkontakte wie etwa der Langzeitbesuch von Ehegatten oder Lebenspartnern stellen eine Möglichkeit dar, den Kontakt zur Außenwelt aufrecht zu erhalten und dadurch eine günstige Prognose für eine vorzeitige Haftentlassung zu erzielen. Eine vorzeitige Entlassung aus der Haft kommt in der Regel in Betracht, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt worden sind. In Ausnahmefällen kann dies auch schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe geschehen.

Maßregelvollzug

Dr. Arabella Pooth verteidigt auch in Angelegenheiten des Maßregelvollzugs. In diesem Bereich sind spezielle Kenntnisse erforderlich, da die Verfahren vom Strafvollzug abweichen und spezielle Vorschriften zur Anwendung kommen. 

Strafvollstreckung und Vollstreckung im Maßregelvollzug

Auch nach Rechtskraft des Urteils kann Strafverteidigung sinnvoll und notwendig sein. So kann auf Antrag Strafaufschub gewährt oder bei der Strafvollstreckungsbehörde beantragt werden, die gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt zu vollstrecken. Häufiger Anwendungsfall ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, sofern im Urteil festgestellt worden ist, dass die Tat auf Grund einer Abhängigkeit von Drogen oder Medikamenten begangen worden ist.