Rechtsmittel in Strafsachen

Ein nachteiliges, erstinstanzliches Urteil muss nicht hingenommen werden. Es kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden, um eine Abänderung des Urteils, also einen Freispruch oder eine mildere Strafe, zu erreichen. Während gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Berufung oder Sprungrevision eingelegt werden kann, steht gegen Urteile des Landgerichts lediglich das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

War die Revision nicht erfolgreich, steht als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Ist der nationale Rechtsweg insgesamt erschöpft, kommt unter Umständen eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht.

Unter gewissen Voraussetzungen kann zudem ein Wiederaufnahmeverfahren geführt werden. Weitere Informationen: